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Änderung § 27 LuftPersV vom 01.01.2024

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§ 27 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 27 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 133 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis


1 Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:

1. die in Anlage 3 genannten Angaben,

2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und

(Text alte Fassung)

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

(Text neue Fassung)

3. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.

2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.



(heute geltende Fassung)