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Änderung § 6 LuftPersV vom 24.12.2014

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§§ 6 bis 11 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 6 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 6 bis 11 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 6 Durchführungsbestimmungen


vorherige Änderung

 


Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,

2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und

3. zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).


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