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Änderung § 12 LuftPersV vom 24.12.2014

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§§ 12 und 13 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 12 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 12 und 13 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten


vorherige Änderung

 


Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.


 
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