Tools:
Update via:
Änderung § 27 LuftPersV vom 18.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftPersRÄndV am 18. März 2021 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 27 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis | |
1 Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Anlage 3 genannten Angaben, 2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen. | |
(Text alte Fassung) 2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. | (Text neue Fassung) 2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al143990-0.htm