Tools:
Update via:
Änderung § 24 LuftPersV vom 17.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV am 17. Dezember 2021 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | § 24 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis | |
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für | |
(Text alte Fassung) 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung, 3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung, | (Text neue Fassung) 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung, 3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, |
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al162490-0.htm