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Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 17.12.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2021 durch Artikel 2 der LuftGerPVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines § 1 Erlaubnispflichtiges Personal § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht § 3 Anwendbare Vorschriften § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen § 6 Durchführungsbestimmungen § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis § 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente § 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure § 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten § 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis § 16 Voraussetzungen für die Ausbildung § 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung § 18 Zuverlässigkeit § 19 Bewerbermeldung § 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit § 21 Flugmedizinische Tauglichkeit § 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes § 22 Alleinflüge § 23 Ausbildungsbetriebe § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis § 25 Form der Ausbildungserlaubnis § 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis § 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen § 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis § 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis § 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb § 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit § 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe § 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis § 33 (aufgehoben) § 34 Fliegerärztlicher Ausschuss § 35 (aufgehoben) §§ 36 bis 41 (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer § 42 Fachliche Voraussetzungen § 42a (weggefallen) § 43 Prüfung § 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer § 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer § 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen § 45b Anrechnung von Flugzeiten §§ 46 bis 49 (aufgehoben) §§ 50 bis 53 (aufgehoben) §§ 54 bis 57 (weggefallen) §§ 58 bis 61 (weggefallen) Unterabschnitt 3 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder § 62 Fachliche Voraussetzungen § 63 Prüfung § 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker § 65 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugtechniker §§ 66 bis 70 (weggefallen) §§ 71 bis 76 (weggefallen) Unterabschnitt 4 Berechtigung für Langstreckenflug § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer §§ 78 bis 80 (weggefallen) Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer § 81 (aufgehoben) § 82 (aufgehoben) § 83 (aufgehoben) § 84 Schleppberechtigung § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer § 85 (aufgehoben) § 86 (aufgehoben) § 87 (weggefallen) Unterabschnitt 6 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren § 88a (aufgehoben) § 89 (aufgehoben) §§ 90 bis 93 (weggefallen) § 94 (aufgehoben) § 95 (aufgehoben) § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen §§ 97 und 97a (weggefallen) Unterabschnitt 10 (weggefallen) § 98 (aufgehoben) §§ 99 bis 103 (weggefallen) Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät | |
(Text alte Fassung) § 104 Fachliche Voraussetzungen § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 107 Prüfung § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung | (Text neue Fassung) § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 109 Prüfung § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 111 (aufgehoben) |
Unterabschnitt 2 Freigabeberechtigtes Personal | |
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis | § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal |
Unterabschnitt 3 Flugdienstberater § 112 Fachliche Voraussetzungen § 113 Prüfung § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften Unterabschnitt 1 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder zur Erneuerung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung §§ 118 und 119 (weggefallen) Unterabschnitt 2 Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung § 122 (aufgehoben) § 123 (weggefallen) § 124 (aufgehoben) § 125 Nachweis von Sprachkenntnissen § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen § 126 (aufgehoben) § 127 (aufgehoben) Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern § 128a Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung § 130 (aufgehoben) Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes § 131 Zuständige Stellen § 132 Antragstellung § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften § 133a (aufgehoben) § 134 Ordnungswidrigkeiten § 135 Übergangsvorschriften § 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen Anlage 3 (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung | |
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht | |
(1) Erlaubnisse sind: | |
1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8, | 1. die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1, |
2. der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6, | |
3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9 und 4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7. (2) 1 Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst. | 3. die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9, 4. der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7 und 5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8. (2) 1 Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. 2 Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst. |
(3) 1 Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen. | |
(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die der für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 vergleichbar ist. | (4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist. |
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis | |
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, eines Ausweises oder Luftfahrerscheins kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden. (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, soweit diese der nach § 5 zuständigen Stelle nicht bereits vorliegen, 2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist, 3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von dem beauftragten Unternehmen ausgestellter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Bewerbers sowie die Nachweise über die bestandene theoretische und praktische Prüfung und 4. wenn am Flugfunk teilgenommen wird, a) ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse und b) ein Nachweis über das Niveau der Sprachkenntnisse; davon ausgenommen sind Bewerber um Erlaubnisse zum Führen von Segelflugzeugen (LAPL(S) und SPL), Ballonen (LAPL(B) und BPL), Motorseglern und Luftsportgeräten. | |
(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104, | (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 106 oder § 111a, |
2. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität und 3. der Nachweis über die Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes oder ein Auszug aus dem Fahreignungsregister und ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, wenn aufgrund der Tätigkeit kein Nachweis über die Zuverlässigkeit ausgestellt wird. | |
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen | |
(1) 1 Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen. | |
(2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(3) 1 Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2 Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen. | |
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis | |
1 Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen. | (1) 1 Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen. (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn 1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde, 2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach § 106 erfüllt, 3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Dokumentationen der Instandhaltungsverfahren abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also in Wort und Schrift aktiv und passiv, beherrscht. (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind. |
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis | |
(1) 1 Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2 Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. 3 Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. | (1) 1 Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zuständigen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. 2 Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 104 Absatz 2 Nummer 1 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. 3 Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. 4 Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle. |
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn 1. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder fachlichen Wissen des Inhabers der Erlaubnis rechtfertigen, und 2. eine von der zuständigen Stelle angeordnete Überprüfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber des Luftfahrerscheins oder des Ausweises das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. (3) 1 Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. 2 Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden. (4) 1 Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn 1. Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen, 2. die Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung abgelaufen ist oder 3. der zuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass der Inhaber das ausreichende praktische Können oder fachliche Wissen nicht mehr besitzt. 2 Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat. | |
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung | |
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn 1. der Bewerber das Mindestalter nach § 17 besitzt, 2. der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist, 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und 4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt. (2) 1 Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 65a Absatz 3 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, 2. Tauglichkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen, 3. Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunft nach § 30 Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist, 4. bei Personen, a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben, aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder bb) eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder b) die sich erstmals um eine andere Erlaubnis bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, und 5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. 3 Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen. (3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen. | |
(4) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden. | (4) 1 Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. 2 § 106 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 23 Ausbildungsbetriebe | |
(1) 1 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen: 1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen), 2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104), 3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder 4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 2 Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal in Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) darf nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde durchgeführt werden. 3 Soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde. (2) Die Ausbildung erfolgt: 1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbildungseinrichtungen, 2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung nach § 104, 3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen, 4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorganisationen, 5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. | (1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden: 1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 durch a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelassene Ausbildungsorganisationen), oder b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern von Personal nach § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde, 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtungen), 3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen. (2) Die Ausbildung von technischem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden: 1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106), 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe, die eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzen. |
(3) 1 Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2 Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8. | |
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis | |
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für | |
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung, 3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung, | 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung, 3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, |
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. | |
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis | |
Die Ausbildungserlaubnis wird für 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder 3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Form einer Genehmigung erteilt. | Die Ausbildungserlaubnis wird 1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt, 2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt, 3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt. |
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis | |
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind: 1. die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes für die Erteilung des Zeugnisses an zugelassene Ausbildungsorganisationen mit Hauptgeschäftssitz in ihrem Zuständigkeitsbereich, in denen Bewerber um folgende Lizenzen und Berechtigungen ausgebildet werden, sofern nicht das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist: a) Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL), b) Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL), c) Ballonpilotenlizenzen (BPL), d) Privatpilotenlizenzen für Flugzeuge (PPL (A)), einschließlich der Klassenberechtigungen für technisch nicht komplizierte Land- und Wasserflugzeuge mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind, und für Reisemotorsegler, e) Privatpilotenlizenzen für Hubschrauber (PPL (H)), einschließlich der Musterberechtigungen für technisch nicht komplizierte, einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, die keine Hochleistungsluftfahrzeuge sind, f) Lehrberechtigungen für die Ausbildung zum Erwerb der Privat- und Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge, einschließlich Reisemotorsegler, sowie für Segelflugzeuge und Ballone zum Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenzen (SPL) und der Ballonpilotenlizenzen (BPL), g) Lehrberechtigungen für die Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anhang I FCL.905.CRI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, h) Berechtigungen nach Anhang I FCL.800 (Kunstflugberechtigung), FCL.805 (Schleppberechtigung), FCL.810 (Nachtflugberechtigung) und FCL.815 (Bergflugberechtigung) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, i) Berechtigungen nach Anhang III SFCL.200 (Kunstflugrechte), SFCL.205 (Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern), SFCL.210 (TMG-Nachtflugberechtigung) und SFCL.215 (Rechte für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57) geändert worden ist, j) Berechtigungen nach Anhang III BFCL.150c) 1 der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzungen von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34) geändert worden ist; | |
2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4; | 2. die Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes für die Erteilung der Zulassung an genehmigte Ausbildungseinrichtungen und für die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 106 Absatz 2; |
3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an alle anderen Ausbildungsbetriebe; 4. das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis an Dienststellen der Bundeswehr. | |
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis | |
1 Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Anlage 3 genannten Angaben, 2. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 26 zuständigen Stelle beantragt worden ist, und 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem den Namen und die Anschrift der vertretungsberechtigten Personen. | |
2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 104 Absatz 6 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. | 2 Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.15 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. |
§ 104 Fachliche Voraussetzungen | § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät |
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis. | |
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind 1. eine Berufsausbildung, 2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät, 3. die theoretische Ausbildung, 4. die praktische Ausbildung. (3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind 1. für die Prüferlaubnis Klasse 1 a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein; 2. für die Prüferlaubnis Klasse 3 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb; 3. für die Prüferlaubnis Klasse 4 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll; 4. für die Prüferlaubnis Klasse 5 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet, b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb. (4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf 1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen, 2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll. (5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat. (6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. | (2) 1 Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. 2 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt: 1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern. (3) 1 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. 2 Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen 1. Flugwerk mit Triebwerk, 2. elektronische Ausrüstung und 3. Rettungsgeräte. (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (6) 1 Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. 2 Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang. |
§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung | § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät |
Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs, b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. | (1) 1 Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. 2 Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen. (2) 1 Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden. (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d. (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann. (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. (7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. |
§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit | § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis |
(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen. (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde. | (1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, 2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein, 3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und 4. eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat. (2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, 2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb, 3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen, b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und 4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat. (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle. |
§ 107 Prüfung | § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung |
(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt. (2) (weggefallen) | Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule, b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung, 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch a) den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder b) den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. |
§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät | § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit |
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen, 2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen, 3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte oder von Ultraleichthubschraubern. (2) 1 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. 2 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. 3 Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1. (3) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; 2. für bestimmte Fachrichtungen a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung, c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung. (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a. | (1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen. (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde. |
§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis | § 109 Prüfung |
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt. (2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen. (3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen. (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. | Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind. |
§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät | § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis |
(1) 1 Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. 2 Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen. (2) 1 Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. 2 Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. 3 Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. 4 Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. 5 Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen. (3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4. (4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen. (5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann. (6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. | (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. (2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen. (3) 1 Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. 2 Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden. (5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen. (6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. |
§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung | § 111 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. | |
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis | § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal |
(1) 1 Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden. (2) 1 Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. (3) 1 Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden. | (1) 1 Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 105 erbracht wurden. (2) 1 Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind. (3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. |
(4) 1 Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. 2 Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. | |
(5) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden. | (5) 1 Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. 2 Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden. |
§ 134 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt, | 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt, |
2. entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt, | |
3. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 110 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, | 3. ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 105 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, |
4. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft, 5. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt, 6. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 7. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt, 8. entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt, 9. entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht mitführt, 10. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 11. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Anhang I a) FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein, b) FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt, c) FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, d) FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt, e) FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben, f) FCL.065 im gewerblichen Luftverkehr tätig ist, g) FCL.140.A Buchstabe a, FCL.140.H Buchstabe a, FCL.140.S Buchstabe a oder Buchstabe b, FCL.140.B Buchstabe a, FCL.230.S oder FCL.230.B Buchstabe a ein mit der Lizenz verbundenes Recht ausübt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben, h) FCL.600 ein Flugzeug, einen Hubschrauber, ein Luftschiff oder ein dort genanntes Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln betreibt, i) FCL.700 Buchstabe a als Pilot eines Luftfahrzeugs tätig ist, ohne über eine gültige oder entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung zu verfügen, j) FCL.800 Buchstabe a einen Flug unternimmt, ohne Inhaber der entsprechenden Berechtigung zu sein, k) FCL.805 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder ein Banner schleppt, ohne Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zu sein, l) FCL.820 Buchstabe a bei den dort genannten Testflügen als verantwortlicher Luftfahrzeugführer tätig ist, ohne Inhaber einer Testflugberechtigung zu sein oder m) FCL.830 Buchstabe a ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler in Wolken betreibt, 2. entgegen Anhang IV a) MED.A.020 Buchstabe a die mit der Lizenz oder mit einer zugehörigen Berechtigung oder einem zugehörigen Zeugnis verbundenen Rechte ausübt, b) MED.A.020 Buchstabe d als Flugbegleiter seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs wahrnimmt oder c) MED.A.030 Buchstabe b, c, d oder Buchstabe f als Bewerber um eine dort genannte Lizenz oder als Inhaber einer dort genannten Lizenz nicht über ein dort genanntes Tauglichkeitszeugnis verfügt, 3. entgegen Anhang VI ARA.FCL.210 Buchstabe c als Prüfer die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Sicherheitskriterien nicht befolgt oder 4. entgegen Anhang VII a) ORA.GEN.125 als zertifizierte Organisation den dort genannten Aufgabenbereich oder ein dort genanntes Recht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält, b) ORA.GEN.130 Buchstabe a als Organisation bei einer dort genannten Änderung eine vorherige Genehmigung der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig einholt, c) ORA.GEN.140 für die dort bestimmten Zwecke einer dort genannten Person den Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt, d) ORA.GEN.155 Buchstabe a eine auferlegte Sicherheitsmaßnahme nicht oder nicht unverzüglich umsetzt oder e) ORA.GEN.160 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Buchstabe c oder Buchstabe d, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. | |
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) | |
Muster 1 bis 4 (aufgehoben) Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer Muster 6 und 7 (aufgehoben) Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern Muster 9 (aufgehoben) | |
Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät | Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät *) |
Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät | |
--- *) nicht darstellbare Änderung durch Artikel 2 Nummer 16 V. v. 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190): 16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) wird die Angabe '§ 106' durch die Angabe '§ 104' ersetzt. | |
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