Tools:
Update via:
Änderung § 111 LuftPersV vom 17.12.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 111 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV am 17. Dezember 2021 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 111 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | § 111 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung | (Text neue Fassung)§ 111 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al162501-0.htm