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Änderung § 112 LuftPersV vom 01.11.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 112 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 112 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Fachliche Voraussetzungen


(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz.

(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind

1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für

a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung für das Verkehrsgebiet Europa,

b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.


(Text neue Fassung)

2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik, Flugzeugkunde,

5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Flugvorbereitung.



6. Flugvorbereitung,

7. Menschliches Leistungsvermögen.


(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:

1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,

2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.

vorherige Änderung

(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung und sechs Monate für Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang von einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer Lizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theoretische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik, Flugzeugkunde,

5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren,

6. Flugvorbereitung.

Die praktische Ausbildung umfasst mindestens vier Monate, wobei eine Anrechnung entsprechend Absatz 4 Satz 2 möglich ist.




(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)