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Änderung § 108 LuftPersV vom 01.03.2013
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§ 108 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 108 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät | (Text neue Fassung)§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät |
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, 2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst, 3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen, 4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte. (2) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden, | (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen, 2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen, 3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte. (2) 1 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. 2 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. 3 Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1. (3) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; |
(Textabschnitt unverändert) 2. für bestimmte Fachrichtungen | |
a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, | a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, |
b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung, c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung. | |
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. | (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. (5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a. |
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