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Änderung § 112 LuftPersV vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 112 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 112 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Fachliche Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz.

(Text neue Fassung)

(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.

(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind

1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,

2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Technik, Flugzeugkunde,

5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),

6. Flugvorbereitung,

7. Menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:

1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,

2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.

(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) (aufgehoben)



(heute geltende Fassung)