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Änderung § 104 LuftPersV vom 17.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 104 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 104 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Fachliche Voraussetzungen


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind

1. eine Berufsausbildung,

2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,

3. die theoretische Ausbildung,

4. die praktische Ausbildung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind

1. für die Prüferlaubnis Klasse 1

a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2. für die Prüferlaubnis Klasse 3

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3. für die Prüferlaubnis Klasse 4

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

4. für die Prüferlaubnis Klasse 5

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

(Text alte Fassung)

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb.

(Text neue Fassung)

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb.

(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,

2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.

(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.