Tools:
Update via:
Änderung § 108 LuftPersV vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der LuftPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 108 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 108 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät | |
(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt: 1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, 2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst, 3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen, 4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung, 5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte. (2) Die Erlaubnis wird erteilt 1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden, 2. für bestimmte Fachrichtungen a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung, | |
(Text alte Fassung) b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung. | (Text neue Fassung) b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung, c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung. |
(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/al7524-0.htm