Unterabschnitt 10 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 10 (weggefallen)
§ 98 (aufgehoben)
§§ 99 bis 103 (weggefallen)

Abschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit

Unterabschnitt 10 (weggefallen)

§ 98 (aufgehoben)


§ 98 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§§ 99 bis 103 (weggefallen)


§§ 99 bis 103 wird in 1 Vorschrift zitiert




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