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Änderung § 16 UVPG vom 30.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 16 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Raumordnungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 16 Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung.

(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden.

vorherige Änderung

 


(4) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt.