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Änderung § 16 UVPG vom 30.06.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 7 GeROG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 16 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 |
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(Text alte Fassung) § 16 Raumordnungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 16 Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung. (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden. | |
(4) Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al18674-0.htm