Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14d UVPG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 14d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen


vorherige Änderung

 


(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.


Anzeige