Tools:
Update via:
Änderung § 22 UVPG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 10 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 22 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 22 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin. |
(2) 1 Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al210443-0.htm