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Änderung § 22 UVPG vom 01.01.2025

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§ 22 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 22 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1 Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.



(heute geltende Fassung)