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Änderung § 20 UVPG vom 18.08.2010

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§ 20 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 20 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung


(Text neue Fassung)

§ 20 Planfeststellung; Plangenehmigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

vorherige Änderung

(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.



(2) 1 Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2 Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3 Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.