Tools:
Update via:
Änderung § 16 UVPG vom 15.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖffBetG am 15. Dezember 2006 und Änderungshistorie des UVPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung | § 16 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Raumordnungsverfahren | |
(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung. (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6866/al3955-0.htm