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Abschnitt 2 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
(1) 1Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. 2Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln.
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des anderen Staates. 2Bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates:
- 1.
- den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Verbindung mit § 19 Absatz 1,
- 2.
- die nichttechnische Zusammenfassung des Umweltberichts sowie
- 3.
- die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern.
(3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
(1) 1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. 2Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen.
(2) 1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 genannten Informationen. 2Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:
- 1.
- die Entscheidung zur Annahme des Programms,
- 2.
- die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf welche Art und Weise
- a)
- der Plan oder das Programm die im Umweltbericht dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksichtigt,
- b)
- die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,
- 3.
- eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und
- 4.
- sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung wesentlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017
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