§ 64 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
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