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Synopse aller Änderungen des UVPG am 01.03.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2010 durch Artikel 2 des BNatSchNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendungsbereich Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 3a Feststellung der UVP-Pflicht § 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben § 3c UVP-Pflicht im Einzelfall § 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts § 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben § 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der UVP Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen § 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens § 7 Beteiligung anderer Behörden § 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit § 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung § 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 10 Geheimhaltung und Datenschutz § 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen § 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 13 Vorbescheid und Teilzulassungen § 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden Teil 3 Strategische Umweltprüfung (SUP) Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 14a Feststellung der SUP-Pflicht § 14b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 14d Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 14e Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 14f Festlegung des Untersuchungsrahmens § 14g Umweltbericht § 14h Beteiligung anderer Behörden § 14i Beteiligung der Öffentlichkeit § 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14k Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 14l Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms § 14m Überwachung § 14n Gemeinsame Verfahren § 14o SUP-Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen § 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 16 Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren § 17 Aufstellung von Bauleitplänen § 18 Bergrechtliche Verfahren § 19 Flurbereinigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) § 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen | (Text neue Fassung) § 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen |
§ 19b Strategische Umweltprüfung bei Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19) § 20 Planfeststellung, Plangenehmigung § 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen § 22 Verfahren § 23 Bußgeldvorschriften Teil 6 Schlussvorschriften § 24 Verwaltungsvorschriften § 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 25 Übergangsvorschrift Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung | |
§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen | § 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen |
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. (3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung. | Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht. |
Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung | |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. | |
Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" | |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 1a in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Legende: Nr. = Nummer des Plans oder Programms Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms Nr. | Plan oder Programm 1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 1.1 | Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes 1.2 | Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen 1.3 | Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes 1.4 | Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes 1.5 | Raumordnungsplanungen nach § 8 des Raumordnungsgesetzes 1.6 | Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes 1.7 | Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung 1.8 | Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs | |
1.9 | Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes | 1.9 | (aufgehoben) |
2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2 2.1 | Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.2 | Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.3 | Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.4 | Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.5 | Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen |
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