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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Grundlegende Qualifikationen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(1) Im Prüfungsbereich 'Allgemeine Bankbetriebswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,

2. Jahresabschluss der Kreditinstitute,

3. Bank-Controlling,

4. Bankpolitik,

5. Bankmarketing.

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(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Prüfungsbereich 'Betriebswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Allgemeine Betriebswirtschaft:

a) Betriebliches Rechnungswesen,

b) Kosten- und Leistungsrechnung,

c) Bilanzlehre,

d) Investition und Finanzierung der Betriebe;

2. Personal und Kommunikation:

a) Personalwirtschaft,

b) Arbeitsrecht,

c) Kommunikation und Projektarbeit.

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(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsbereich 'Volkswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Rahmendaten,

2. Güter- und Kapitalmärkte,

3. Geld, Kredit, Währung,

4. Wirtschafts- und Sozialpolitik,

5. Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.

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(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Prüfungsbereich 'Recht' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bürgerliches Recht,

2. Handels- und Gesellschaftsrecht,

3. Kreditsicherungsrecht,

4. Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.