Tools:
Update via:
Änderung § 1 BinSchSiV vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchSiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BinSchSiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 1 BinSchSiV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Meldepflicht | |
(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die 1. dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen, 2. ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder 3. durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind. (2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Meldung ist an die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu richten, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat. Sie kann bei jeder Wasser- und Schiffahrtsdirektion und jedem Wasser- und Schiffahrtsamt erstattet werden. | (Text neue Fassung) (3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6870/al54793-0.htm