Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs (BinSchSiV)
V. v. 20.01.1981 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.02.1981; FNA: 930-6-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 1 Meldepflicht
(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die
- 1.
- dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen,
- 2.
- ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder
- 3.
- durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind.
(2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.
Text in der Fassung des Artikels 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 BinSchSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 19 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BinSchSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchSiV Ermächtigung (vom 08.09.2015)
... durch Rechtsverordnung 1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen, 2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken, ...
§ 5 BinSchSiV Erlaubnispflicht (vom 04.06.2016)
... bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf ...
§ 10 BinSchSiV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... oder fahrlässig 1. eine Meldung a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 19 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6870/a97762.htm