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§ 12 - Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)

Artikel 1 G. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 12 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer



(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 12 DrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 32 WODrittelbG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. Der Antrag eines ... der Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die ...
§ 34 WODrittelbG Prüfung des Antrags auf Abberufung
... 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung ( § 12 des Gesetzes). (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der ...
§ 39 WODrittelbG Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
... Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen 1. beim Gesamtbetriebsrat, wenn das ... Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. Für die Größe und ...