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Änderung § 15 DrittelbG vom 01.05.2015
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§ 15 DrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 15 DrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, ist das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) auch nach seinem Außerkrafttreten anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist. |
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