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Zitierungen von § 12 DrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 32 WODrittelbG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. Der Antrag eines ... der Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die ...
§ 34 WODrittelbG Prüfung des Antrags auf Abberufung
... 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung ( § 12 des Gesetzes). (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der ...
§ 39 WODrittelbG Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
... Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes ist schriftlich einzureichen 1. beim Gesamtbetriebsrat, wenn das ... Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. Für die Größe und ...
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