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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin (KartAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 536; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-222 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-222 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation der behördlichen und gewerblichen Kartographie sowie der Ausbildungsstätte,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- raumbezogene Informationen übernehmen, aufbereiten und verwalten,
- 7.
- raumbezogene Informationen gestaltend in kartographische Darstellungen umsetzen,
- 8.
- topographische Karten anfertigen und aktualisieren,
- 9.
- thematische Karten und kartenverwandte Darstellungen anfertigen und aktualisieren,
- 10.
- Kartendaten mediengerecht aufbereiten und ausgeben.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KartAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KartAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KartAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6873/a97798.htm