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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 2 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 2 Bedeutung der Feststellung



Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.

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Zitierungen von § 2 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FG Form und Inhalt des Antrags
... ist auf amtlichem Formblatt zu stellen. In dem Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen. (2) In dem Antrag sind die dem ...