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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 6 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 6 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen



(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung.

(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden.

(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte übergehen können, den Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden, wobei außer Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem Teil des einheitlichen Vertreibungsgebiets (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten haben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Verfahren bestimmt werden.

 
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Zitierungen von § 6 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 9 RepG Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
... war, ist die Regelung für die beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnisse in § 6 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Für ...