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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 7 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste
Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an
- 1.
- barem Geld,
- 2.
- Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
- 3.
- Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,
- 4.
- Kunstgegenständen und Sammlungen,
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