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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 9 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden



(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen

1.
der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.

§ 230a und § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FG Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden
... des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten ...
§ 11 FG Antragsberechtigung bei Ostschäden
... das Recht, die Feststellung eines Ostschadens zu beantragen, gilt § 9  ...