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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 9 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 9 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens kann unter den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes nur beantragen
- 1.
- der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädigten.
(2) Ist derjenige, der nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungsschadens beantragen kann, verstorben, so geht das Recht der Antragstellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über; § 244 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Zitierungen von § 9 FG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FG Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden
... des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 9 Abs. 2 gelten ...
§ 11 FG Antragsberechtigung bei Ostschäden
... das Recht, die Feststellung eines Ostschadens zu beantragen, gilt § 9 ...
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