(1) Gegenstände der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Schädigung, anzusetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung den Verlusten an Gegenständen gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen Fällen die Schadensberechnung durchzuführen ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchstbeträge festgelegt werden.
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323