Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 16 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|

§ 16 Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat



(1) Für die Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat gilt folgendes:

1.
Es ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und die zu seinem Haushalt gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern diese nicht selbst antragsberechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls der Geschädigte und seine Familienangehörigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seinen Hausrat in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.

2.
Falls dies für den Antragsteller günstiger ist, ist von dem Vermögen auszugehen, das für den letzten vor der Schädigung liegenden Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer zugrunde gelegt worden ist.

3.
Liegen Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 nicht vor, ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen.

Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberücksichtigt.

(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschädigten betragen haben:

1.
die Einkünfte bis zu 4.000 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 20.000 RM oder

2.
die Einkünfte bis zu 6.500 RM jährlich oder das Vermögen bis zu 40.000 RM oder

3.
die Einkünfte über 6.500 RM jährlich oder das Vermögen über 40.000 RM.

(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratverluste Ehegatten entstanden sind, die im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war.

(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hundert, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist.

(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, so ist dies gesondert festzustellen.

(7) Ist der Hausratverlust einem verwitweten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt der Schädigung im Besitz des Hausrats war, und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden, so gilt der verwitwete Ehegatte allein als unmittelbar geschädigt.

(8) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 16 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a FG Schadensausgleich
... werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... des Bundesrates 1. die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 295 LAG Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
... Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt  ...