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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 17 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 17 Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Vertriebener
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener sind, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen.
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein inländischer amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzter Umrechnungssatz den nach § 20 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt.
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen.
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.
(5) Vertreibungsschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Vertreibungsschäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend; Verbindlichkeiten der Erben aus dem Anspruch auf den Pflichtteil sind nicht nach § 12 Abs. 3 gesondert festzustellen.
Zitierungen von § 17 FG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FG Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener
... Lieferung von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist für Anteilsrechte an ...
§ 21 FG Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
... des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17 , § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17 , 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu ...
Zitat in folgenden Normen
Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 AusglLeistG Art und Höhe der Ausgleichsleistung
... und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der ...
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