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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 18 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 18 Schadensberechnung bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener



(1) Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaften sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist der Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts anzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.



 

Zitierungen von § 18 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FG Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
... 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden ... um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden. (2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu ... der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörenden ...