Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 19 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
|
§ 19 Schadensberechnung bei Ostschäden
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden finden die Vorschriften über die Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 19 FG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FG Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
... Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein ... 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ... bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert ...
§ 21a FG Schadensausgleich
... werden, so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6875/a97830.htm