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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 21 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 21 Berechnung von Vertreibungsschäden und Ostschäden bei Teilverlusten
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.
(2) Ist in den Fällen des § 18 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne der §§ 3 und 5 betroffen worden, so ist der Feststellung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne der §§ 3 und 5 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Zitierungen von § 21 FG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21a FG Schadensausgleich
... so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung von Teilverlusten im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 ...
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