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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 23 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 23 Feststellungsbehörden



(1) Die Feststellung der Schäden wird durch diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durchgeführt, welche für die Durchführung des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind. Die Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter tätig.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt Näheres über die Durchführung der Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

 
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Zitierungen von § 23 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 FG Amts- und Rechtshilfe
... Behörden und Gerichte haben den in § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe ...