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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 24 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 24 Heimatauskunftstellen



(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.

(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die nach den für die Angehörigen des Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.

(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine Kommission von besonders sachkundigen Persönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sollen die vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte anerkannten Vertriebenenverbände gehört werden.

(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichsamtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit entsprechend und vollständig zu erteilen und über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

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Zitierungen von § 24 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 327 LAG Vertretung
... der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 18 SoVwAbwG Beendigung der Abwicklung im Regelfalle
... die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle im Sinne des § 24 des Feststellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I ...