(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind §
327 des
Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzuwenden.
(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.