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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 31 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 31 Örtliche Zuständigkeit



(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung der Schäden zuständig.

(2) Sind an der Feststellung mehrere beteiligt, wird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.



 

Zitierungen von § 31 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 FG Feststellungsbescheid
... § 332 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (4) Sind im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 2 nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung über die einheitliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
§ 4 LAArchV
... und Namenskarteien. (3) Die Ausgleichsämter, die gemäß § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 335b LAG Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
... In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 54 RepG Örtliche Zuständigkeit
... gelten die §§ 325 und 326 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 und 31 des Feststellungsgesetzes ...