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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 37 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 37 Teilfeststellung



(1) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst auf diesen Teil des Schadens beschränkt und hierüber ein Teilfeststellungsbescheid erlassen werden. Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.

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Zitierungen von § 37 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FG Rechtsmittel
... finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des ...