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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 39 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 39 Sonstige Verfahrensvorschriften



(1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Für die Erhebung von Gebühren und für die Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gilt § 332a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes entstanden, so sind die Verfahren nach diesen Gesetzen miteinander zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.

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