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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 40 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 40 Verwaltungskosten
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen.
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