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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 44 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 44 Sondervorschriften für das Land Berlin



Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten "§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die Worte "und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 374)".

2.
Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert in Berlin (West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag.

3.
In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1 und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens mit einem nach der Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert angesetzt worden sind, ist der Schadensberechnung auf Antrag an Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerts dieser Wert zugrunde zu legen; für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grundstücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind, ist auf Antrag der diesen zugrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen."

4.
In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten "deren Einheitswert" die Worte eingefügt "oder deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert".

5.
In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.

6.
In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt".



 

Zitierungen von § 44 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes maßgebend. 2. In § 21 ...