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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben
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§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)
V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Abgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist zusätzlich ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; das Entgelt bemisst sich nach dem von den zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen festgesetzten Tarif für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.
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Zitierungen von § 2 HfAbGV 2001
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HfAbGV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HfAbGV 2001 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6876/a97863.htm