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Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung - HfAbGV 2001)

V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutzhäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen Wittdün, Hörnum, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.

(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen die Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1998 (BAnz. S. 4289), sowie das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen im Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in den Grenzen der Hafenordnung Borkum vom 7. März 1991 (BAnz. S. 2713).


§ 2 Abgaben



(1) Für die Benutzung des Hafens ist Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so ist zusätzlich ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten; das Entgelt bemisst sich nach dem von den zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen festgesetzten Tarif für Liegen, Umschlag und Lagerung in bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.


§ 3 Berechnungsgrundlagen



Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind zugrunde zu legen:

1.
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969), (Anlage II zum Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, BGBl. 1975 II S. 65);

2.
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

3.
bei nicht vermessenen oder nicht geeichten Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Schwimmkörpern die nach der Formel Länge zdL x Breite x Tiefgang berechnete Bruttoraumzahl;

4.
bei Kriegsschiffen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmeter;

5.
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;

6.
a)
bei Fischereifahrzeugen,

b)
bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie Kähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasserfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder Eichschein ausgestellt ist,

die Länge über alles.

Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.


§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit



(1) Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Es ist auf volle zehn Pfennig aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner fällig, wenn nicht das Wasser- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(2) Für Hafengeld, das für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät oder Schwimmkörper zu zahlen ist, sind Eigentümer und Benutzer Gesamtschuldner.


§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen



(1) Hafengeld wird nicht erhoben

1.
für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper des Bundes oder der Länder, die zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-, Kanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und Schwimmkörper privater Unternehmer, die im Auftrag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchführen und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber eine Bescheinigung des Auftraggebers vorlegen,

2.
für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

3.
für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, für Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fischereiaufsichtsfahrzeuge,

4.
für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeuge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch genommen werden und wenn sie nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,

5.
für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser- und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder zur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dauert.

(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 vom Hundert, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 6 Buchstabe a auf 25 vom Hundert.

(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.


§ 6 Pauschalen



Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall wird die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug berechnet.


§ 7 Anmeldung



Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 13. September 1983 (BGBl. I S. 1176), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1997 (BGBl. I S. 445), außer Kraft.


Anlage (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld



(1) Das Hafengeld beträgt

1.
für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,

a)
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

im Hafen Helgoland

-
in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,35 DM, 0,18 €,

-
in der übrigen Zeit 0,35 DM, 0,18 €, mindestens 25,00 DM 12,80 € pro Benutzung,

im Hafen Borkum 0,65 DM, 0,33 €,

in den übrigen Häfen 0,35 DM, 0,18 €,

b)
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden

im Hafen Holtenau 0,35 DM, 0,18 €, mindestens 40,00 DM, 20,50 € pro Benutzung;

2.
für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden, je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

im Hafen Borkum 0,65 DM, 0,33 €,

in den übrigen Häfen 0,35 DM, 0,18 €;

3.
für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten - je Bruttoraumzahl

-
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,20 DM, 0,10 €,

-
in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, 0,31 €;

4.
für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder -räume sowie Doppelbodentanks oder -räume aufweisen, je Bruttoraumzahl

-
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,30 DM, 0,15 €,

-
in den übrigen Häfen 0,60 DM, 0,31 €.

(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je Bruttoraumzahl oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag

in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal

-
für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 0,20 DM, 0,10 €,

-
für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,30 DM, 0,15 €,

in den übrigen Häfen

-
für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 0,20 DM,
0,10 €,

-
für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,40 DM, 0,20 €.

(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden

bei einer Länge von  
bis zu 7 m 2,00 DM,
1,00 €,

über 7 m bis zu 10 m
3,00 DM,
1,50 €,

über 10 m bis zu 12 m
4,00 DM,
2,00 €,

über 12 m bis zu 14 m
5,00 DM,
2,60 €,

über 14 m bis zu 16 m
6,00 DM,
2,60 €,

über 16 m bis zu 18 m
7,00 DM,
3,10 €,

über 18 m bis zu 20 m
9,00 DM,
4,60 €,

über 20 m bis zu 26 m
12,00 DM,
6,10 €,

über 26 m bis zu 30 m
18,00 DM,
9,20 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,50 DM,
0,80 €.


(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden


- im Hafen Helgoland bei einer Länge
bis zu 8 m 10,00 DM,
5,10 €,

über 8 m bis zu 10 m
15,00 DM,
7,70 €,

über 10 m bis zu 14 m
20,00 DM,
10,20 €,

über 14 m bis zu 17 m
23,00 DM,
11,80 €,

über 17 m bis zu 20 m
28,00 DM,
14,30 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,50 DM,
0,80 €,

- in den übrigen Häfen bei einer Länge
bis zu 8 m 8,00 DM,
4,10 €,

über 8 m bis zu 10 m
12,00 DM,
6,10 €,

über 10 m bis zu 14 m
15,00 DM,
7,70 €,

über 14 m bis zu 17 m
17,00 DM,
8,70 €,

über 17 m bis zu 20 m
21,00 DM,
10,70 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,50 DM,
0,80 €.


Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.

(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt

1.
für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich

20 Benutzungen das 15fache,

40 Benutzungen das 30fache,

80 Benutzungen das 45fache,

250 Benutzungen das 90fache,

über 250 Benutzungen das 100fache

des Hafengeldes nach Absatz 1,

2.
für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinander folgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.