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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben
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Anlage - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)
V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld
(1) Das Hafengeld beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
- a)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
- -
- in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,35 DM, 0,18 ,
- -
- in der übrigen Zeit 0,35 DM, 0,18 , mindestens 25,00 DM 12,80 pro Benutzung,
in den übrigen Häfen 0,35 DM, 0,18 ,
- b)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
- 2.
- für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden, je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
in den übrigen Häfen 0,35 DM, 0,18 ;
- 3.
- für Frachtschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Satz 2 Nr. 5 genannten - je Bruttoraumzahl
- -
- in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,20 DM, 0,10 ,
- -
- in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,60 DM, 0,31 ;
- 4.
- für Tankschiffe nach § 3 Nr. 1, die nicht über die gesamte Länge des Ladetanks, Seitentanks oder -räume sowie Doppelbodentanks oder -räume aufweisen, je Bruttoraumzahl
- -
- in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,30 DM, 0,15 ,
- -
- in den übrigen Häfen 0,60 DM, 0,31 .
(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je Bruttoraumzahl oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal
- -
- für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 0,20 DM, 0,10 ,
- -
- für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,30 DM, 0,15 ,
- -
- für Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 0,20 DM,
- -
- für Tankschiffe nach Absatz 1 Nr. 4 0,40 DM, 0,20 .
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von | |
bis zu 7 m | 2,00 DM, 1,00 , |
über 7 m bis zu 10 m | 3,00 DM, 1,50 , |
über 10 m bis zu 12 m | 4,00 DM, 2,00 , |
über 12 m bis zu 14 m | 5,00 DM, 2,60 , |
über 14 m bis zu 16 m | 6,00 DM, 2,60 , |
über 16 m bis zu 18 m | 7,00 DM, 3,10 , |
über 18 m bis zu 20 m | 9,00 DM, 4,60 , |
über 20 m bis zu 26 m | 12,00 DM, 6,10 , |
über 26 m bis zu 30 m | 18,00 DM, 9,20 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,50 DM, 0,80 . |
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
- im Hafen Helgoland bei einer Länge | |
bis zu 8 m | 10,00 DM, 5,10 , |
über 8 m bis zu 10 m | 15,00 DM, 7,70 , |
über 10 m bis zu 14 m | 20,00 DM, 10,20 , |
über 14 m bis zu 17 m | 23,00 DM, 11,80 , |
über 17 m bis zu 20 m | 28,00 DM, 14,30 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,50 DM, 0,80 , |
- in den übrigen Häfen bei einer Länge | |
bis zu 8 m | 8,00 DM, 4,10 , |
über 8 m bis zu 10 m | 12,00 DM, 6,10 , |
über 10 m bis zu 14 m | 15,00 DM, 7,70 , |
über 14 m bis zu 17 m | 17,00 DM, 8,70 , |
über 17 m bis zu 20 m | 21,00 DM, 10,70 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,50 DM, 0,80 . |
Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.
(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
40 Benutzungen das 30fache,
80 Benutzungen das 45fache,
250 Benutzungen das 90fache,
über 250 Benutzungen das 100fache
des Hafengeldes nach Absatz 1,
- 2.
- für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinander folgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6876/a97870.htm