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§ 6 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (HfAbGV 2001)

V. v. 19.09.2001 BGBl. I S. 2436; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152
Geltung ab 01.10.2001; FNA: 9510-1-3-8 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Pauschalen



Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale laut Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall wird die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug berechnet.

 
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Zitierungen von § 6 HfAbGV 2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HfAbGV 2001 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HfAbGV 2001 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HfAbGV 2001 (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld
... sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr ...